§ 17 Sbg. LWFG

Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.10.1992 bis 31.12.9999

Bericht an den Landtag

 

§ 17

 

Auf Grund der Feststellungen gemäß § 15 hat die Landesregierung alle drei Jahre dem Landtag einen Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Salzburger Land- und Forstwirtschaft in der seit dem letzten Bericht vergangenen Zeit vorzulegen. Dieser Bericht hat auch die Maßnahmen zu enthalten, die zur Erreichung der im § 2 genannten Ziele für notwendig erachtet werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.10.1992 bis 31.12.9999

Bericht an den Landtag

 

§ 17

 

Auf Grund der Feststellungen gemäß § 15 hat die Landesregierung alle drei Jahre dem Landtag einen Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Salzburger Land- und Forstwirtschaft in der seit dem letzten Bericht vergangenen Zeit vorzulegen. Dieser Bericht hat auch die Maßnahmen zu enthalten, die zur Erreichung der im § 2 genannten Ziele für notwendig erachtet werden.

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