§ 17 Sbg. LWFG

Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2024 bis 31.12.9999

Auf(Anm: entfallen auf Grund der Feststellungen gemäß § 15 LGBl Nr 92/2024hat die Landesregierung alle drei Jahre dem Landtag einen Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Salzburger Land- und Forstwirtschaft in der seit dem letzten Bericht vergangenen Zeit vorzulegen). Dieser Bericht hat auch die Maßnahmen zu enthaltenAnmerkung, die zur Erreichung der im § 2 genannten Ziele für notwendig erachtet werden.Aufentfallen auf Grund der Feststellungen gemäß Paragraph 15Landesgesetzblatt Nr 92 aus 2024, hat die Landesregierung alle drei Jahre dem Landtag einen Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Salzburger Land- und Forstwirtschaft in der seit dem letzten Bericht vergangenen Zeit vorzulegen. Dieser Bericht hat auch die Maßnahmen zu enthalten, die zur Erreichung der im Paragraph 2, genannten Ziele für notwendig erachtet werden).

Stand vor dem 30.11.2024

In Kraft vom 03.10.1992 bis 30.11.2024

Auf(Anm: entfallen auf Grund der Feststellungen gemäß § 15 LGBl Nr 92/2024hat die Landesregierung alle drei Jahre dem Landtag einen Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Salzburger Land- und Forstwirtschaft in der seit dem letzten Bericht vergangenen Zeit vorzulegen). Dieser Bericht hat auch die Maßnahmen zu enthaltenAnmerkung, die zur Erreichung der im § 2 genannten Ziele für notwendig erachtet werden.Aufentfallen auf Grund der Feststellungen gemäß Paragraph 15Landesgesetzblatt Nr 92 aus 2024, hat die Landesregierung alle drei Jahre dem Landtag einen Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Salzburger Land- und Forstwirtschaft in der seit dem letzten Bericht vergangenen Zeit vorzulegen. Dieser Bericht hat auch die Maßnahmen zu enthalten, die zur Erreichung der im Paragraph 2, genannten Ziele für notwendig erachtet werden).

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