Art. 2 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 83/2016)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in KraftArt.

( 2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß § 77 Abs. 1 bei den Gerichten anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzuführen.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes fortzuführen JagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

(4) Bestehen in einer Gemeinde mehrere genossenschaftliche Jagdgebiete, für die kein eigener Jagdausschuss eingerichtet ist, sind diese spätestens mit Beginn des übernächsten Jagdjahres als ein genossenschaftliches Jagdgebiet festzustellen und für die restliche Dauer der Jagdperiode neu zu verpachten.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 30.12.2016 bis 31.03.2024

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 83/2016)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in KraftArt.

( 2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß § 77 Abs. 1 bei den Gerichten anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzuführen.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes fortzuführen JagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

(4) Bestehen in einer Gemeinde mehrere genossenschaftliche Jagdgebiete, für die kein eigener Jagdausschuss eingerichtet ist, sind diese spätestens mit Beginn des übernächsten Jagdjahres als ein genossenschaftliches Jagdgebiet festzustellen und für die restliche Dauer der Jagdperiode neu zu verpachten.

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