§ 92a OÖ. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999
Die Wahl von drei Mitgliedern§ 92a OÖ. JagdG (Ersatzmitgliedernweggefallen) des Jagdausschusses (§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit den Absseit 01.05.2012 weggefallen. 4 und 6), die Wahrnehmung der nach diesem Gesetz eine Gemeinde als Träger von Vermögensrechten treffenden Rechte und Pflichten sowie die Abgabe von Äußerungen gemäß § 6a Abs. 4, § 6b Abs. 5, § 56a Abs. 2 und § 56b Abs. 3 sowie die Ausübung des Berufungsrechtes gemäß § 56a Abs. 3 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.

(Anm: LGBl. Nr. 39/1970, 13/1988)

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 22.08.1964 bis 30.04.2012
Die Wahl von drei Mitgliedern§ 92a OÖ. JagdG (Ersatzmitgliedernweggefallen) des Jagdausschusses (§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit den Absseit 01.05.2012 weggefallen. 4 und 6), die Wahrnehmung der nach diesem Gesetz eine Gemeinde als Träger von Vermögensrechten treffenden Rechte und Pflichten sowie die Abgabe von Äußerungen gemäß § 6a Abs. 4, § 6b Abs. 5, § 56a Abs. 2 und § 56b Abs. 3 sowie die Ausübung des Berufungsrechtes gemäß § 56a Abs. 3 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.

(Anm: LGBl. Nr. 39/1970, 13/1988)

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