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(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Festlegungen in rechtswirksam erlassenen Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, einschließlich integrierter Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, die den Bestimmungen der Artikel I und III dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind, soweit in den AbsAnl. 3 bis 5 nicht anderes bestimmt wird, innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs6 K-GplG 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. 1) an die durch dieses Gesetz geänderte Rechtslage anzupassen.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bereits eingeleitete Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Entwicklungsprogrammen, von Flächenwidmungsplänen, von Bebauungsplänen oder von integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen sind entsprechend der durch dieses Gesetz bewirkten geänderten Rechtslage weiterzuführen.
(4) Abweichend von Abs. 3 hat die Genehmigung von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen oder integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen, die vom Gemeinderat bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind, nach der im Zeitpunkt dieser Beschlussfassung geltenden Rechtslage zu erfolgen.
(5) Art. I Z 1 (§ 3 Abs. 3) und Art. I Z 2 (§ 3 Abs. 10) gelten nur für Neufestlegungen von Bauland ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1); im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bereits bestehende Baulandwidmungen in rechtswirksam erlassenen Flächenwidmungsplänen bleiben von der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage unberührt.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Festlegungen in rechtswirksam erlassenen Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, einschließlich integrierter Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, die den Bestimmungen der Artikel I und III dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind, soweit in den AbsAnl. 3 bis 5 nicht anderes bestimmt wird, innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs6 K-GplG 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. 1) an die durch dieses Gesetz geänderte Rechtslage anzupassen.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bereits eingeleitete Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Entwicklungsprogrammen, von Flächenwidmungsplänen, von Bebauungsplänen oder von integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen sind entsprechend der durch dieses Gesetz bewirkten geänderten Rechtslage weiterzuführen.
(4) Abweichend von Abs. 3 hat die Genehmigung von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen oder integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen, die vom Gemeinderat bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind, nach der im Zeitpunkt dieser Beschlussfassung geltenden Rechtslage zu erfolgen.
(5) Art. I Z 1 (§ 3 Abs. 3) und Art. I Z 2 (§ 3 Abs. 10) gelten nur für Neufestlegungen von Bauland ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1); im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bereits bestehende Baulandwidmungen in rechtswirksam erlassenen Flächenwidmungsplänen bleiben von der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage unberührt.