(1) Die Aufsichtsorgane gemäß § 24 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes haben über jede Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung nach § 3 Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen haben sämtliche für die Bemessung der Einhebung der Fleischuntersuchungsgebühren erforderlic... mehr lesen...