§ 7c NÖ GVG

NÖ Grundversorgungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Personen nach § 7b Abs. 1 haben sich im Rahmen einer Integrationserklärung (Anlage A) zur Umsetzung der Maßnahmen nach § 7b zu verpflichten.

(2) Die Integrationserklärung ist von jeder Person nach Abs. 1 innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Antragstellung oder Aufforderung persönlich zu unterschreiben. Eine Vertretung ist, mit Ausnahme der Unterschrift durch gesetzliche Vertreter, nicht zulässig.

Stand vor dem 17.08.2020

In Kraft vom 22.08.2017 bis 17.08.2020
(1) Personen nach § 7b Abs. 1 haben sich im Rahmen einer Integrationserklärung (Anlage A) zur Umsetzung der Maßnahmen nach § 7b zu verpflichten.

(2) Die Integrationserklärung ist von jeder Person nach Abs. 1 innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Antragstellung oder Aufforderung persönlich zu unterschreiben. Eine Vertretung ist, mit Ausnahme der Unterschrift durch gesetzliche Vertreter, nicht zulässig.

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