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(1) Im Falle einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 kann von der hilfs- und schutzbedürftigen Person unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch genommen werden. Dies umfasst die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung im Beschwerdeverfahren.
(2) Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung im Sinne des Abs. 1 erfolgt durch berechtigte natürliche oder juristische Personen, die vom Land Niederösterreich dazu beauftragt bzw. betraut werden.
(3) Die betroffene Person ist im Anlassfall in Kenntnis zu setzen, wo sie die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch nehmen kann.
(1) Im Falle einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 kann von der hilfs- und schutzbedürftigen Person unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch genommen werden. Dies umfasst die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung im Beschwerdeverfahren.
(2) Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung im Sinne des Abs. 1 erfolgt durch berechtigte natürliche oder juristische Personen, die vom Land Niederösterreich dazu beauftragt bzw. betraut werden.
(3) Die betroffene Person ist im Anlassfall in Kenntnis zu setzen, wo sie die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch nehmen kann.