§ 13 NÖ SHG

NÖ Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2022 bis 31.12.9999
(1) Abweichend von § 12 ist Hilfe bei stationärer Pflege zeitlich befristet zu gewähren, wenn die Pflege und Betreuung in einer Ersatzeinrichtung, für welche für die Dauer der COVID-19 Krisensituation mit dem Land NÖ einen Vertrag gemäß § 48 Abs. 3 abgeschlossen wurde, erfolgt. Die Leistung ist bis längstens 31. März 2022 zu befristen.

(2) Der in § 15 geregelte Einsatz der eigenen Mittel ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.03.2022

In Kraft vom 22.11.2021 bis 31.03.2022
(1) Abweichend von § 12 ist Hilfe bei stationärer Pflege zeitlich befristet zu gewähren, wenn die Pflege und Betreuung in einer Ersatzeinrichtung, für welche für die Dauer der COVID-19 Krisensituation mit dem Land NÖ einen Vertrag gemäß § 48 Abs. 3 abgeschlossen wurde, erfolgt. Die Leistung ist bis längstens 31. März 2022 zu befristen.

(2) Der in § 15 geregelte Einsatz der eigenen Mittel ist sinngemäß anzuwenden.

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