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(1) Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass der Mensch mit besonderen Bedürfnissen
1. | einen Antrag gestellt hat, | |||||||||
2. | auf Grund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen keinen Anspruch und keine Möglichkeit besitzt, gleiche oder ähnliche Leistungen zu erlangen, | |||||||||
3. | bereit ist, eine seinem Einkommen |
(2) Verlegt ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen seinen Hauptwohnsitz auf Grund einer Maßnahme nach diesem Gesetz in ein anderes Bundesland, bleibt die Leistung durch das Land NÖ für die Dauer der Maßnahme aufrecht. Bei Hilfe durch geschützte Arbeit erbringt das Land NÖ für weitere 6 Monate die Leistung, wenn das andere Bundesland erst danach die Leistung übernimmt.
(3) Verlegt ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland, bleibt das Land Niederösterreich – ausgenommen im Fall des Abs. 2 – bis zum Ende des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes zur Leistung der Hilfe verpflichtet, sofern das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt die Hilfe leistet.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nur hinsichtlich jener Länder, in denen gleichartige Regelungen bestehen.
(1) Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass der Mensch mit besonderen Bedürfnissen
1. | einen Antrag gestellt hat, | |||||||||
2. | auf Grund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen keinen Anspruch und keine Möglichkeit besitzt, gleiche oder ähnliche Leistungen zu erlangen, | |||||||||
3. | bereit ist, eine seinem Einkommen |
(2) Verlegt ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen seinen Hauptwohnsitz auf Grund einer Maßnahme nach diesem Gesetz in ein anderes Bundesland, bleibt die Leistung durch das Land NÖ für die Dauer der Maßnahme aufrecht. Bei Hilfe durch geschützte Arbeit erbringt das Land NÖ für weitere 6 Monate die Leistung, wenn das andere Bundesland erst danach die Leistung übernimmt.
(3) Verlegt ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland, bleibt das Land Niederösterreich – ausgenommen im Fall des Abs. 2 – bis zum Ende des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes zur Leistung der Hilfe verpflichtet, sofern das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt die Hilfe leistet.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nur hinsichtlich jener Länder, in denen gleichartige Regelungen bestehen.