§ 48 NÖ SHG

NÖ Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Das Land als Träger der Sozialhilfe hat zur Erfüllung seiner Aufgaben Träger der freien Wohlfahrt und andere Träger einzuladen, die dazu geeignet sind und deren Mitwirkung der Erreichung des damit angestrebten Zieles dient.

(2) Das Land als Träger der Sozialhilfe darf Träger der freien Wohlfahrt und andere Träger, die an der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Landesgesetz mitwirken, nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel fördern. Diese Förderung kann auch einen angemessenen Beitrag zur Errichtung, Aus- oder Umgestaltung von teilstationären und stationären Einrichtungen umfassen, mit denen eine Träger-Vereinbarung nach Abs. 3 geschlossen wird.

(3) Die regelmäßige Betrauung eines Trägers der freien Wohlfahrt oder einer anderen Trägerorganisation mit Aufgaben der Sozialhilfe erfolgt auf Grund der Sozialplanung des Landes und setzt den Abschluss schriftlicher Vereinbarungen voraus, die den Voraussetzungen nach Abs. 4 zu entsprechen haben. Für ambulante Dienste, die auf Grund der von der NÖ Landesregierung beschlossenen Duchführungsrichtlinien geleistet werden, die dem Abs. 4 entsprechen, ist eine Vereinbarung nicht erforderlich.

(4) Die Vereinbarungen müssen zumindest Regelungen enthalten über:

1.

Gegenstand, Art und Umfang der zu erbringenden Leistung,

2.

die dabei einzuhaltenden Standards,

3.

Qualifikationen des eingesetzten Personals,Regress bei Schadenersatzforderungen

4.

Leistungsentgelt,

5.

Dokumentation und Berichtswesen,

6. Informationspflicht gegenüber dem hilfebedürftigen Menschen,

76.

die Mitwirkungspflicht der Einrichtungen an der Evaluation, Planung und Koordinationsmaßnahme,

87.

Kündigungsgründe und Fristen.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung Leistungsentgelte festsetzen.

In dieser ist festzulegen, welche Kostenfaktoren bei der Kalkulation zu berücksichtigen sind. Das Entgelt kann auch pauschaliert bemessen werden, wenn dies im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig ist.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2021

(1) Das Land als Träger der Sozialhilfe hat zur Erfüllung seiner Aufgaben Träger der freien Wohlfahrt und andere Träger einzuladen, die dazu geeignet sind und deren Mitwirkung der Erreichung des damit angestrebten Zieles dient.

(2) Das Land als Träger der Sozialhilfe darf Träger der freien Wohlfahrt und andere Träger, die an der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Landesgesetz mitwirken, nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel fördern. Diese Förderung kann auch einen angemessenen Beitrag zur Errichtung, Aus- oder Umgestaltung von teilstationären und stationären Einrichtungen umfassen, mit denen eine Träger-Vereinbarung nach Abs. 3 geschlossen wird.

(3) Die regelmäßige Betrauung eines Trägers der freien Wohlfahrt oder einer anderen Trägerorganisation mit Aufgaben der Sozialhilfe erfolgt auf Grund der Sozialplanung des Landes und setzt den Abschluss schriftlicher Vereinbarungen voraus, die den Voraussetzungen nach Abs. 4 zu entsprechen haben. Für ambulante Dienste, die auf Grund der von der NÖ Landesregierung beschlossenen Duchführungsrichtlinien geleistet werden, die dem Abs. 4 entsprechen, ist eine Vereinbarung nicht erforderlich.

(4) Die Vereinbarungen müssen zumindest Regelungen enthalten über:

1.

Gegenstand, Art und Umfang der zu erbringenden Leistung,

2.

die dabei einzuhaltenden Standards,

3.

Qualifikationen des eingesetzten Personals,Regress bei Schadenersatzforderungen

4.

Leistungsentgelt,

5.

Dokumentation und Berichtswesen,

6. Informationspflicht gegenüber dem hilfebedürftigen Menschen,

76.

die Mitwirkungspflicht der Einrichtungen an der Evaluation, Planung und Koordinationsmaßnahme,

87.

Kündigungsgründe und Fristen.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung Leistungsentgelte festsetzen.

In dieser ist festzulegen, welche Kostenfaktoren bei der Kalkulation zu berücksichtigen sind. Das Entgelt kann auch pauschaliert bemessen werden, wenn dies im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig ist.

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