§ 58 NÖ SHG Aufgaben des Landes

NÖ Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Aufgabe der Sozialhilfeplanung des Landes ist insbesondere:

1.

die Erhebung, Sammlung, Verarbeitung und Auswertung der für die Sozialpolitik in NÖ erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten, in pseudonymisierter Form,

2.

die Durchführung der planerischen Maßnahmen für das gesamte Landesgebiet,

3.

die Planung von Sachbereichen, das sind die planerischen Maßnahmen für bestimmte Sachbereiche,

4.

die Durchführung oder Förderung der erforderlichen Forschungsarbeiten,

5.

die regelmäßige Überprüfung und Evaluierung der Sozialplanung,

6.

die Wahrung der sozialplanerischen Interessen des Landes bei Vergleich der Maßnahmen des Bundes oder anderer Länder.

(2) Die Ziele der Sozialplanung werden durch Sozialprogramme des Landes für Sachbereiche umgesetzt. Sozialprogramme sind jedenfalls für den Sachbereich ambulante, teilstationäre und stationäre Dienste für pflegebedürftige Menschen und für ambulante, teilstationäre und stationäre Dienste für Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu erlassen.

(3) Sozialprogramme haben die anzustrebende Entwicklung der Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechter Sozialhilfe auf der Basis einer Analyse des Ist-Zustandes sowie der voraussichtlichen Bedarfsentwicklung darzustellen.

Sie haben insbesondere folgende Aussagen zu enthalten:

1.

die für die Versorgung mit bedarfs- und fachgerechter Sozialhilfe erforderlichen Maßnahmen,

2.

qualitative und quantitative Standards für die Leistung,

3.

Zeitplan.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 24.05.2018

(1) Aufgabe der Sozialhilfeplanung des Landes ist insbesondere:

1.

die Erhebung, Sammlung, Verarbeitung und Auswertung der für die Sozialpolitik in NÖ erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten, in pseudonymisierter Form,

2.

die Durchführung der planerischen Maßnahmen für das gesamte Landesgebiet,

3.

die Planung von Sachbereichen, das sind die planerischen Maßnahmen für bestimmte Sachbereiche,

4.

die Durchführung oder Förderung der erforderlichen Forschungsarbeiten,

5.

die regelmäßige Überprüfung und Evaluierung der Sozialplanung,

6.

die Wahrung der sozialplanerischen Interessen des Landes bei Vergleich der Maßnahmen des Bundes oder anderer Länder.

(2) Die Ziele der Sozialplanung werden durch Sozialprogramme des Landes für Sachbereiche umgesetzt. Sozialprogramme sind jedenfalls für den Sachbereich ambulante, teilstationäre und stationäre Dienste für pflegebedürftige Menschen und für ambulante, teilstationäre und stationäre Dienste für Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu erlassen.

(3) Sozialprogramme haben die anzustrebende Entwicklung der Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechter Sozialhilfe auf der Basis einer Analyse des Ist-Zustandes sowie der voraussichtlichen Bedarfsentwicklung darzustellen.

Sie haben insbesondere folgende Aussagen zu enthalten:

1.

die für die Versorgung mit bedarfs- und fachgerechter Sozialhilfe erforderlichen Maßnahmen,

2.

qualitative und quantitative Standards für die Leistung,

3.

Zeitplan.

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