§ 59 NÖ SHG

NÖ Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung wird ein Beirat für Sozialplanung (Beirat) eingerichtet, der die Landesregierung in für die Sozialpolitik in Niederösterreich wesentlichen Angelegenheiten zu beraten hat.

(2) Dem Beirat gehören an:

1.

Die mit der Angelegenheit der Sozialhilfe betrauten Mitglieder der Landesregierung als Vorsitzende zu ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

2.

Die Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der NÖ Landesregierung für die Sozialhilfe zuständigen Abteilungen und der Bereichssprecher für Soziales der Bezirkshauptleute.

3.

So viele Mitglieder des Landtages, wie jeweils Mitglieder für die Ausschüsse des Landtages vorgesehen sind. Sie sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien von den Landtagsklubs zu bestellen.

4.

Neun Vertreter der Interessenvertretung der Gemeinden gemäß § 119 Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, jeweils nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag.

5.

Sieben von der Landesregierung zu bestellende Fachleute als Vertreterinnen oder Vertreter der Träger der freien Wohlfahrt oder der organisierten Menschen mit Behinderung bzw. Menschen mit Behinderung (Selbstvertreterinnen oder Selbstvertreter).

6.

Drei von der Landesregierung zu bestellende Vertreter von in Niederösterreich tätigen Seniorenorganisationen.

Der Beirat kann auch andere Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.

(3) Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied namhaft zu machen bzw. zu bestellen.

(4) Die Funktionsdauer des Beirates endet mit Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtags.

(5) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über die Einberufung, die Abstimmung und die Sitzungsführung zu erlassen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung wird ein Beirat für Sozialplanung (Beirat) eingerichtet, der die Landesregierung in für die Sozialpolitik in Niederösterreich wesentlichen Angelegenheiten zu beraten hat.

(2) Dem Beirat gehören an:

1.

Die mit der Angelegenheit der Sozialhilfe betrauten Mitglieder der Landesregierung als Vorsitzende zu ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

2.

Die Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der NÖ Landesregierung für die Sozialhilfe zuständigen Abteilungen und der Bereichssprecher für Soziales der Bezirkshauptleute.

3.

So viele Mitglieder des Landtages, wie jeweils Mitglieder für die Ausschüsse des Landtages vorgesehen sind. Sie sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien von den Landtagsklubs zu bestellen.

4.

Neun Vertreter der Interessenvertretung der Gemeinden gemäß § 119 Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, jeweils nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag.

5.

Sieben von der Landesregierung zu bestellende Fachleute als Vertreterinnen oder Vertreter der Träger der freien Wohlfahrt oder der organisierten Menschen mit Behinderung bzw. Menschen mit Behinderung (Selbstvertreterinnen oder Selbstvertreter).

6.

Drei von der Landesregierung zu bestellende Vertreter von in Niederösterreich tätigen Seniorenorganisationen.

Der Beirat kann auch andere Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.

(3) Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied namhaft zu machen bzw. zu bestellen.

(4) Die Funktionsdauer des Beirates endet mit Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtags.

(5) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über die Einberufung, die Abstimmung und die Sitzungsführung zu erlassen.

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