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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Dem Beirat gehören an:
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(3) Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied namhaft zu machen bzw. zu bestellen.
(4) Die Funktionsdauer des Beirates endet mit Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtags.
(5) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über die Einberufung, die Abstimmung und die Sitzungsführung zu erlassen.
(2) Dem Beirat gehören an:
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(3) Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied namhaft zu machen bzw. zu bestellen.
(4) Die Funktionsdauer des Beirates endet mit Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtags.
(5) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über die Einberufung, die Abstimmung und die Sitzungsführung zu erlassen.