§ 70 NÖ SHG

NÖ Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Leistungsempfänger (sein gesetzlicher Vertreter bzw. der Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Sozialhilfeleistungen gehört) ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, insbesondere Änderungen der Einkommens-, der Wohn- oder der Familienverhältnisse, binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen.

(2) Die durch Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Empfänger rückzuerstatten. Über die Rückerstattung ist von jener Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abzusprechen, die den Bescheid über die rückzuerstattende Leistung erlassen hat. Besteht die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nicht mehr, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, welcher der Bescheid über die rückzuerstattende Leistung der Sozialhilfe der nicht mehr bestehenden Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuzurechnen ist.

(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn die Rückzahlung auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung kann gänzlich nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre oder wenn das Verfahren mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht empfangenen Leistung steht.

(4) Der Leistungsempfänger (sein gesetzlicher Vertreter oder Sachwalter) ist anlässlich der Hilfegewährung nachweislich über die Pflichten nach Abs. 1 und Abs. 2 zu belehren.

Stand vor dem 17.11.2020

In Kraft vom 01.01.2018 bis 17.11.2020

(1) Der Leistungsempfänger (sein gesetzlicher Vertreter bzw. der Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Sozialhilfeleistungen gehört) ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, insbesondere Änderungen der Einkommens-, der Wohn- oder der Familienverhältnisse, binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen.

(2) Die durch Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Empfänger rückzuerstatten. Über die Rückerstattung ist von jener Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abzusprechen, die den Bescheid über die rückzuerstattende Leistung erlassen hat. Besteht die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nicht mehr, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, welcher der Bescheid über die rückzuerstattende Leistung der Sozialhilfe der nicht mehr bestehenden Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuzurechnen ist.

(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn die Rückzahlung auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung kann gänzlich nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre oder wenn das Verfahren mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht empfangenen Leistung steht.

(4) Der Leistungsempfänger (sein gesetzlicher Vertreter oder Sachwalter) ist anlässlich der Hilfegewährung nachweislich über die Pflichten nach Abs. 1 und Abs. 2 zu belehren.

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