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(1entfällt) Die Landesregierung hat die in Vereinbarungen mit anderen Ländern nach Art. 15a B-VG über einen Kostenersatz zwischen dem Land und Sozialhilfeträgern anderer Länder sowie über den Umfang der zu leistenden Amtshilfe festgelegten Verpflichtungen des Landes durch Verordnung in Kraft zu setzen, sofern nach diesen Vereinbarungen
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(2) In der Verordnung ist jedenfalls festzulegen, dass das Land als Träger der Sozialhilfe zum Ersatz aller Kosten verpflichtet ist, die den Sozialhilfeträgern anderer Länder erwachsen, wenn sich der Hilfe Suchende in der Regel während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens fünf Monate im Land aufgehalten hat. Die Kostenersatzpflicht beschränkt sich auf die aus der unmittelbaren Hilfeleistung erwachsenden Kosten und endet, wenn der berechtigte Sozialhilfeträger drei Monate lang keine Hilfeleistung erbracht hat.
(1entfällt) Die Landesregierung hat die in Vereinbarungen mit anderen Ländern nach Art. 15a B-VG über einen Kostenersatz zwischen dem Land und Sozialhilfeträgern anderer Länder sowie über den Umfang der zu leistenden Amtshilfe festgelegten Verpflichtungen des Landes durch Verordnung in Kraft zu setzen, sofern nach diesen Vereinbarungen
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(2) In der Verordnung ist jedenfalls festzulegen, dass das Land als Träger der Sozialhilfe zum Ersatz aller Kosten verpflichtet ist, die den Sozialhilfeträgern anderer Länder erwachsen, wenn sich der Hilfe Suchende in der Regel während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens fünf Monate im Land aufgehalten hat. Die Kostenersatzpflicht beschränkt sich auf die aus der unmittelbaren Hilfeleistung erwachsenden Kosten und endet, wenn der berechtigte Sozialhilfeträger drei Monate lang keine Hilfeleistung erbracht hat.