§ 76 NÖ SHG

NÖ Sozialhilfegesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1entfällt) Die Landesregierung hat die in Vereinbarungen mit anderen Ländern nach Art. 15a B-VG über einen Kostenersatz zwischen dem Land und Sozialhilfeträgern anderer Länder sowie über den Umfang der zu leistenden Amtshilfe festgelegten Verpflichtungen des Landes durch Verordnung in Kraft zu setzen, sofern nach diesen Vereinbarungen

a)

die Verpflichtung des Landes zum Kostenersatz vom ordentlichen Wohnsitz oder Aufenthalt des Hilfeempfängers, seiner Eltern oder Familienangehörigen in Niederösterreich oder vom Geburtsort des Hilfeempfängers, seiner Eltern oder Familienangehörigen in Niederösterreich abhängt;

b)

die Verpflichtung des Landes zum Kostenersatz nur insoweit besteht, als die Leistung, deren Kosten ersetzt werden sollen, nach den für den Sozialhilfeträger geltenden Vorschriften zu gewähren war und die Leistung hinsichtlich ihrer Art auch in diesem Gesetz vorgesehen ist bzw. in den durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzten Vorschriften vorgesehen war;

c)

der Umfang der vom Land zu leistenden Amtshilfe mit dem durch dieses Gesetz festgelegten Wirkungsbereich begrenzt ist;

d)

Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(2) In der Verordnung ist jedenfalls festzulegen, dass das Land als Träger der Sozialhilfe zum Ersatz aller Kosten verpflichtet ist, die den Sozialhilfeträgern anderer Länder erwachsen, wenn sich der Hilfe Suchende in der Regel während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens fünf Monate im Land aufgehalten hat. Die Kostenersatzpflicht beschränkt sich auf die aus der unmittelbaren Hilfeleistung erwachsenden Kosten und endet, wenn der berechtigte Sozialhilfeträger drei Monate lang keine Hilfeleistung erbracht hat.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2017

(1entfällt) Die Landesregierung hat die in Vereinbarungen mit anderen Ländern nach Art. 15a B-VG über einen Kostenersatz zwischen dem Land und Sozialhilfeträgern anderer Länder sowie über den Umfang der zu leistenden Amtshilfe festgelegten Verpflichtungen des Landes durch Verordnung in Kraft zu setzen, sofern nach diesen Vereinbarungen

a)

die Verpflichtung des Landes zum Kostenersatz vom ordentlichen Wohnsitz oder Aufenthalt des Hilfeempfängers, seiner Eltern oder Familienangehörigen in Niederösterreich oder vom Geburtsort des Hilfeempfängers, seiner Eltern oder Familienangehörigen in Niederösterreich abhängt;

b)

die Verpflichtung des Landes zum Kostenersatz nur insoweit besteht, als die Leistung, deren Kosten ersetzt werden sollen, nach den für den Sozialhilfeträger geltenden Vorschriften zu gewähren war und die Leistung hinsichtlich ihrer Art auch in diesem Gesetz vorgesehen ist bzw. in den durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzten Vorschriften vorgesehen war;

c)

der Umfang der vom Land zu leistenden Amtshilfe mit dem durch dieses Gesetz festgelegten Wirkungsbereich begrenzt ist;

d)

Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(2) In der Verordnung ist jedenfalls festzulegen, dass das Land als Träger der Sozialhilfe zum Ersatz aller Kosten verpflichtet ist, die den Sozialhilfeträgern anderer Länder erwachsen, wenn sich der Hilfe Suchende in der Regel während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens fünf Monate im Land aufgehalten hat. Die Kostenersatzpflicht beschränkt sich auf die aus der unmittelbaren Hilfeleistung erwachsenden Kosten und endet, wenn der berechtigte Sozialhilfeträger drei Monate lang keine Hilfeleistung erbracht hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten