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(1entfällt) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Menschen, die zum Personenkreis des § 24 zählen, oder Pflegegeldbeziehern auf Antrag einen Sozialpass auszustellen. Der Sozialpass ist mit einem Lichtbild zu versehen, hat den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift des Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu enthalten und zu bescheinigen, dass es sich um einen Menschen im Sinne des § 24 bzw. um einen Pflegegeldbezieher handelt. Bei Wegfall der für die Ausstellung notwendigen Voraussetzungen ist der Sozialpass zu entziehen.
(1entfällt) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Menschen, die zum Personenkreis des § 24 zählen, oder Pflegegeldbeziehern auf Antrag einen Sozialpass auszustellen. Der Sozialpass ist mit einem Lichtbild zu versehen, hat den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift des Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu enthalten und zu bescheinigen, dass es sich um einen Menschen im Sinne des § 24 bzw. um einen Pflegegeldbezieher handelt. Bei Wegfall der für die Ausstellung notwendigen Voraussetzungen ist der Sozialpass zu entziehen.