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Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle (Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung)
StF: LGBl. Nr. 80/1999
Änderung
idF:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 23 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 344/1993, wird verordnet:
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle (Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung)
StF: LGBl. Nr. 80/1999
Änderung
idF:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 23 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 344/1993, wird verordnet: