§ 4 Oö. TR

Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.9999

§ 4

Wiederholungsuntersuchung

 

Im Bedarfsfall ist eine Untersuchung im medizinisch erforderlichen Ausmaß zu wiederholen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.9999

§ 4

Wiederholungsuntersuchung

 

Im Bedarfsfall ist eine Untersuchung im medizinisch erforderlichen Ausmaß zu wiederholen.

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