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§ 1 | Geltungsbereich |
2. ABSCHNITT
KARENZURLAUBSGELD FÜR MÜTTER
§ 2 | Anspruchsberechtigte |
§ 3 | Höhe des Anspruchs |
§ 4 | Dauer des Anspruchs auf Karenzurlaubsgeld |
§ 5 | Beginn und Berechnung des Anspruchs |
§ 6 | Melde- und Nachweispflichten, Verjährung |
3. ABSCHNITT
KARENZURLAUBSGELD FÜR VÄTER
§ 7 | Anspruch für Väter |
4. ABSCHNITT
KARENZURLAUBSGELD BEI TEILZEITBESCHÄFTIGUNG
§ 8 | Anspruch bei Teilzeitbeschäftigung |
§ 9 | Anspruch in sonstigen Fällen |
5. ABSCHNITT
SONDERKARENZURLAUBSGELD
Anspruchsberechtigte | |
Höhe des Anspruchs | |
Sonstige Bestimmungen |
6. ABSCHNITT
ADOPTIV- UND PFLEGEELTERN
Adoptiv- und Pflegeeltern |
7. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Verweisungen | |
Inkrafttreten | |
Übergangsbestimmungen zum Zweiten Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996 | |
Sonderbestimmungen für die Jahre 1998 und 1999 | |
Übergangsbestimmungen für Kinder, die in der Zeit nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind | |
Ruhen des Anspruchs | |
Höhe des Karenzurlaubsgeldes für die Dauer des verlängerten Anspruchs |
§ 1 | Geltungsbereich |
2. ABSCHNITT
KARENZURLAUBSGELD FÜR MÜTTER
§ 2 | Anspruchsberechtigte |
§ 3 | Höhe des Anspruchs |
§ 4 | Dauer des Anspruchs auf Karenzurlaubsgeld |
§ 5 | Beginn und Berechnung des Anspruchs |
§ 6 | Melde- und Nachweispflichten, Verjährung |
3. ABSCHNITT
KARENZURLAUBSGELD FÜR VÄTER
§ 7 | Anspruch für Väter |
4. ABSCHNITT
KARENZURLAUBSGELD BEI TEILZEITBESCHÄFTIGUNG
§ 8 | Anspruch bei Teilzeitbeschäftigung |
§ 9 | Anspruch in sonstigen Fällen |
5. ABSCHNITT
SONDERKARENZURLAUBSGELD
Anspruchsberechtigte | |
Höhe des Anspruchs | |
Sonstige Bestimmungen |
6. ABSCHNITT
ADOPTIV- UND PFLEGEELTERN
Adoptiv- und Pflegeeltern |
7. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Verweisungen | |
Inkrafttreten | |
Übergangsbestimmungen zum Zweiten Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996 | |
Sonderbestimmungen für die Jahre 1998 und 1999 | |
Übergangsbestimmungen für Kinder, die in der Zeit nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind | |
Ruhen des Anspruchs | |
Höhe des Karenzurlaubsgeldes für die Dauer des verlängerten Anspruchs |