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1. ABSCHNITT
GELTUNGSBEREICH
Geltungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz gilt für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Land Oberösterreich, ausgenommen Dienstverhältnisse auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes oder des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes.
(2) Dieses Landesgesetz ist auch auf Landesbeamte anzuwenden, die sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich gemäß Abs. 1 befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlass der Geburt des Kindes aufgelöst haben.
(3) Ansprüche nach diesem Landesgesetz bestehen für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)
1. ABSCHNITT
GELTUNGSBEREICH
Geltungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz gilt für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Land Oberösterreich, ausgenommen Dienstverhältnisse auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes oder des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes.
(2) Dieses Landesgesetz ist auch auf Landesbeamte anzuwenden, die sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich gemäß Abs. 1 befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlass der Geburt des Kindes aufgelöst haben.
(3) Ansprüche nach diesem Landesgesetz bestehen für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)