§ 6 Oö. KUG 2000

Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

§ 6

Melde- und Nachweispflichten, Verjährung

 

(1) Die nach diesem Landesgesetz anspruchsberechtigte Mutter ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anspruch, das Ausmaß und den Entfall des Karenzurlaubsgeldes von Bedeutung sind, binnen einer Woche nach Eintritt der Tatsache, wenn sie aber nachweist, dass sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einer Woche nach Kenntnis ihrer (ehemaligen) Dienstbehörde zu melden.

 

(2) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, zu ersetzen.

 

(3) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Landesgesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Entstehen geltend gemacht wird.

 

(4) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Abs. 2) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

 

(5) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

 

(6) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruchs im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

§ 6

Melde- und Nachweispflichten, Verjährung

 

(1) Die nach diesem Landesgesetz anspruchsberechtigte Mutter ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anspruch, das Ausmaß und den Entfall des Karenzurlaubsgeldes von Bedeutung sind, binnen einer Woche nach Eintritt der Tatsache, wenn sie aber nachweist, dass sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einer Woche nach Kenntnis ihrer (ehemaligen) Dienstbehörde zu melden.

 

(2) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, zu ersetzen.

 

(3) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Landesgesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Entstehen geltend gemacht wird.

 

(4) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Abs. 2) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

 

(5) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

 

(6) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruchs im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

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