§ 12 Oö. KUG 2000

Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

§ 12

Sonstige Bestimmungen

 

Auf das Sonderkarenzurlaubsgeld sind § 2 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2, § 3 Abs. 5 sowie § 5 Abs. 2 und 3 und § 6 anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

§ 12

Sonstige Bestimmungen

 

Auf das Sonderkarenzurlaubsgeld sind § 2 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2, § 3 Abs. 5 sowie § 5 Abs. 2 und 3 und § 6 anzuwenden.

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