§ 19 Oö. KUG 2000

Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 19

Ruhen des Anspruchs

 

Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld gemäß dem Kinderbetreuungsgeldgesetz ruht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach diesem Landesgesetz.

 

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 19

Ruhen des Anspruchs

 

Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld gemäß dem Kinderbetreuungsgeldgesetz ruht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach diesem Landesgesetz.

 

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

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