§ 1 Oö. G-GBG (weggefallen)

Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
1§ 1 . ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz gilt für

1.

Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen, sowie

2.

Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zur Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben.

(2) Der 2G-GBG seit 31.07.2021 weggefallen., 3. und 5. Abschnitt dieses Landesgesetzes haben für die Besetzung von Dienstposten für Verwendungen, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt, keine Geltung.

(3) Soweit Bestimmungen dieses Landesgesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Bedeutung zu.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.07.2021
1§ 1 . ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz gilt für

1.

Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen, sowie

2.

Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zur Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben.

(2) Der 2G-GBG seit 31.07.2021 weggefallen., 3. und 5. Abschnitt dieses Landesgesetzes haben für die Besetzung von Dienstposten für Verwendungen, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt, keine Geltung.

(3) Soweit Bestimmungen dieses Landesgesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Bedeutung zu.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten