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ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz gilt für
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(2) Der 2G-GBG seit 31.07.2021 weggefallen., 3. und 5. Abschnitt dieses Landesgesetzes haben für die Besetzung von Dienstposten für Verwendungen, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt, keine Geltung.
(3) Soweit Bestimmungen dieses Landesgesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Bedeutung zu.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz gilt für
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(2) Der 2G-GBG seit 31.07.2021 weggefallen., 3. und 5. Abschnitt dieses Landesgesetzes haben für die Besetzung von Dienstposten für Verwendungen, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt, keine Geltung.
(3) Soweit Bestimmungen dieses Landesgesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Bedeutung zu.