§ 3 Oö. G-GBG (weggefallen)

Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Ziel des 2§ 3 . und 3G-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. Abschnitts ist die Gleichstellung von Frauen und Männern. (Anm: LGBl. Nr. 73/2006)

(2) Auf Grund des Geschlechts darf im Zusammenhang mit einem Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

1.

bei der Begründung des Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses,

2.

bei der Festsetzung des Entgelts,

3.

bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

4.

bei Maßnahmen der Dienstaus- und Fortbildung,

5.

beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen) und bei Beförderungen,

6.

bei den sonstigen Arbeitsbedingungen sowie betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit und

7.

bei der Beendigung des Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2002, 73/2006, 2/2011)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.07.2021
(1) Ziel des 2§ 3 . und 3G-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. Abschnitts ist die Gleichstellung von Frauen und Männern. (Anm: LGBl. Nr. 73/2006)

(2) Auf Grund des Geschlechts darf im Zusammenhang mit einem Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

1.

bei der Begründung des Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses,

2.

bei der Festsetzung des Entgelts,

3.

bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

4.

bei Maßnahmen der Dienstaus- und Fortbildung,

5.

beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen) und bei Beförderungen,

6.

bei den sonstigen Arbeitsbedingungen sowie betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit und

7.

bei der Beendigung des Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2002, 73/2006, 2/2011)

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