§ 7 Oö. G-GBG (weggefallen)

Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt auch vor, wenn die Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis

1.

von der Vertreterin der Dienstgeberin selbst sexuell belästigt wird,

2.

durch Dritte sexuell belästigt wird oder

3.

durch Dritte sexuell belästigt wird, und die Vertreterin der Dienstgeberin es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2002)

(2) Sexuelle Belästigung ist jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in unerwünschter verbaler, nicht-verbaler oder physischer Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird§ 7 . (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

(3) Eine Diskriminierung liegt auch vor

1.

bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person oder

2.

bei jeder, durch die Zurückweisung oder Duldung einer sexuellen Belästigung durch die betroffene Person bedingten nachteiligen Behandlung (beispielsweise beim beruflichen Aufstieg) derselben.

(Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

G-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.07.2021
(1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt auch vor, wenn die Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis

1.

von der Vertreterin der Dienstgeberin selbst sexuell belästigt wird,

2.

durch Dritte sexuell belästigt wird oder

3.

durch Dritte sexuell belästigt wird, und die Vertreterin der Dienstgeberin es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2002)

(2) Sexuelle Belästigung ist jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in unerwünschter verbaler, nicht-verbaler oder physischer Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird§ 7 . (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

(3) Eine Diskriminierung liegt auch vor

1.

bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person oder

2.

bei jeder, durch die Zurückweisung oder Duldung einer sexuellen Belästigung durch die betroffene Person bedingten nachteiligen Behandlung (beispielsweise beim beruflichen Aufstieg) derselben.

(Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

G-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.

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