§ 9 Oö. G-GBG (weggefallen)

Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Bei der Zusammensetzung von Kommissionen zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten ist ein ausgewogenes Verhältnis von weiblichen und männlichen Mitgliedern anzustreben§ 9 . (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Solange in einer solchen zur Vorbereitung von Entscheidungen eingerichteten Kommission eine Geschlechtergruppe unterrepräsentiert ist, kann die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte eine Person aus dem Kreis der Gleichbehandlungskommission nominieren, die im Rahmen der der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten eingeräumten Befugnisse mit beratender Stimme teilnehmen kannG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Jede Interessenvertretung hat bei der Nominierung von Mitgliedern derartiger Kommissionen auf dieses zahlenmäßige Verhältnis gemäß Abs. 1 Bedacht zu nehmen.

(Anm.: LGBl. Nr. 76/2002)

(4) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte ist von den Sitzungen der Disziplinarkommission bei Verfahren wegen behaupteter Diskriminierung auf Grund des Geschlechts nach den §§ 3 bis 7a zu verständigen. Sie hat das Recht, an diesen Sitzungen teilzunehmen und gehört zu werden. (Anm.: LGBl. Nr. 76/2002, 73/2006, 90/2013)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Bei der Zusammensetzung von Kommissionen zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten ist ein ausgewogenes Verhältnis von weiblichen und männlichen Mitgliedern anzustreben§ 9 . (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Solange in einer solchen zur Vorbereitung von Entscheidungen eingerichteten Kommission eine Geschlechtergruppe unterrepräsentiert ist, kann die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte eine Person aus dem Kreis der Gleichbehandlungskommission nominieren, die im Rahmen der der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten eingeräumten Befugnisse mit beratender Stimme teilnehmen kannG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Jede Interessenvertretung hat bei der Nominierung von Mitgliedern derartiger Kommissionen auf dieses zahlenmäßige Verhältnis gemäß Abs. 1 Bedacht zu nehmen.

(Anm.: LGBl. Nr. 76/2002)

(4) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte ist von den Sitzungen der Disziplinarkommission bei Verfahren wegen behaupteter Diskriminierung auf Grund des Geschlechts nach den §§ 3 bis 7a zu verständigen. Sie hat das Recht, an diesen Sitzungen teilzunehmen und gehört zu werden. (Anm.: LGBl. Nr. 76/2002, 73/2006, 90/2013)

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