§ 10 Oö. G-GBG (weggefallen)

Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
3§ 10 . ABSCHNITT

RECHTSFOLGEN DER VERLETZUNG DES GLEICHBEHANDLUNGSGEBOTS

§ 10

Begründung eines DienstG-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses

Ist das Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis wegen einer von einer Gemeinde (von einem Gemeindeverband) zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach § 3 Z. 1 nicht begründet worden, ist die betroffene Gemeinde (der betroffene Gemeindeverband) gegenüber der Bewerberin zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtetGBG seit 31.07.2021 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 76/2002, 73/2006)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.07.2021
3§ 10 . ABSCHNITT

RECHTSFOLGEN DER VERLETZUNG DES GLEICHBEHANDLUNGSGEBOTS

§ 10

Begründung eines DienstG-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses

Ist das Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis wegen einer von einer Gemeinde (von einem Gemeindeverband) zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach § 3 Z. 1 nicht begründet worden, ist die betroffene Gemeinde (der betroffene Gemeindeverband) gegenüber der Bewerberin zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtetGBG seit 31.07.2021 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 76/2002, 73/2006)

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