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Festsetzung des Entgelts
Erhält eine vertraglich Bedienstete wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach § 3 Z. 2 durch die Gemeinde (durch den Gemeindeverband) für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Bedienstete des anderen Geschlechts, hat sie gegenüber der betroffenen Gemeinde (dem betroffenen Gemeindeverband) Anspruch auf Bezahlung der Differenz und einer Entschädigung für die erlittene persönliche BeeinträchtigungOö. (Anm: LGBl. Nr. 73/2006)
Festsetzung des Entgelts
Erhält eine vertraglich Bedienstete wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach § 3 Z. 2 durch die Gemeinde (durch den Gemeindeverband) für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Bedienstete des anderen Geschlechts, hat sie gegenüber der betroffenen Gemeinde (dem betroffenen Gemeindeverband) Anspruch auf Bezahlung der Differenz und einer Entschädigung für die erlittene persönliche BeeinträchtigungOö. (Anm: LGBl. Nr. 73/2006)