§ 11 Oö. G-GBG (weggefallen)

Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 11

Festsetzung des Entgelts

Erhält eine vertraglich Bedienstete wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach § 3 Z. 2 durch die Gemeinde (durch den Gemeindeverband) für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Bedienstete des anderen Geschlechts, hat sie gegenüber der betroffenen Gemeinde (dem betroffenen Gemeindeverband) Anspruch auf Bezahlung der Differenz und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. (Anm: LGBl. Nr. 73/2006)

G-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.07.2021
§ 11

Festsetzung des Entgelts

Erhält eine vertraglich Bedienstete wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach § 3 Z. 2 durch die Gemeinde (durch den Gemeindeverband) für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Bedienstete des anderen Geschlechts, hat sie gegenüber der betroffenen Gemeinde (dem betroffenen Gemeindeverband) Anspruch auf Bezahlung der Differenz und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. (Anm: LGBl. Nr. 73/2006)

G-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.

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