§ 13 Oö. G-GBG (weggefallen)

Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 13

Maßnahmen der AusOö. G- und Fortbildung

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach § 3 Z. 4 hat die (der) Bedienstete auf ihr (sein) Verlangen Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Dienstaus- und Fortbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche BeeinträchtigungGBG seit 31.07.2021 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 76/2002, 73/2006)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.07.2021
§ 13

Maßnahmen der AusOö. G- und Fortbildung

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach § 3 Z. 4 hat die (der) Bedienstete auf ihr (sein) Verlangen Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Dienstaus- und Fortbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche BeeinträchtigungGBG seit 31.07.2021 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 76/2002, 73/2006)

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