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Maßnahmen der AusOö. G- und Fortbildung
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach § 3 Z. 4 hat die (der) Bedienstete auf ihr (sein) Verlangen Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Dienstaus- und Fortbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche BeeinträchtigungGBG seit 31.07.2021 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 76/2002, 73/2006)
Maßnahmen der AusOö. G- und Fortbildung
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach § 3 Z. 4 hat die (der) Bedienstete auf ihr (sein) Verlangen Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Dienstaus- und Fortbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche BeeinträchtigungGBG seit 31.07.2021 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 76/2002, 73/2006)