§ 14 Oö. G-GBG (weggefallen)

Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 14

Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter

Ist eine vertraglich Bedienstete wegen einer von der Gemeinde (vom Gemeindeverband) zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach § 3 Z. 5 nicht beruflich aufgestiegen, ist die betroffene Gemeinde (der betroffene Gemeindeverband) zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002, 73/2006)

G-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.07.2021
§ 14

Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter

Ist eine vertraglich Bedienstete wegen einer von der Gemeinde (vom Gemeindeverband) zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach § 3 Z. 5 nicht beruflich aufgestiegen, ist die betroffene Gemeinde (der betroffene Gemeindeverband) zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002, 73/2006)

G-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.

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