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Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen
Ist eine Beamtin wegen einer von der Gemeinde (vom Gemeindeverband) zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach § 3 Z. 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, ist die betroffene Gemeinde (der betroffene Gemeindeverband) zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtetOö. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002, 73/2006)
Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen
Ist eine Beamtin wegen einer von der Gemeinde (vom Gemeindeverband) zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach § 3 Z. 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, ist die betroffene Gemeinde (der betroffene Gemeindeverband) zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtetOö. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002, 73/2006)