§ 16 Oö. G-GBG (weggefallen)

Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
Bei Verletzungen des Gleichbehandlungsgebots nach § 3 Abs. 2 Z 6 § 16 hat die (der) Bedienstete Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen oder Teilnahmebedingungen an betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit im Sinn der Richtlinie 2006/54/EG wie eine Vergleichsperson des jeweils anderen Geschlechts oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

G-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.07.2021
Bei Verletzungen des Gleichbehandlungsgebots nach § 3 Abs. 2 Z 6 § 16 hat die (der) Bedienstete Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen oder Teilnahmebedingungen an betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit im Sinn der Richtlinie 2006/54/EG wie eine Vergleichsperson des jeweils anderen Geschlechts oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

G-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.

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