§ 18 Oö. G-GBG (weggefallen)

Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Eine Bedienstete (ein Bediensteter) hat gegenüber einer sie (ihn) belästigenden Person Anspruch auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung, wenn sie (er) im Zusammenhang mit ihrem (seinem) Dienstverhältnis sexuell im Sinn des § 7 § 18 oder auf sonstige Weise im Sinn des § 7a belästigt worden ist.

(2) Die (der) Bedienstete hat in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 3 und des § 7a Abs. 1 Z 3 auch gegenüber der Gemeinde (dem Gemeindeverband) Anspruch auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

(3) Die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung durch eine sexuelle oder sonstige Belästigung beträgt mindestens 720 EuroG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(Anm: LGBl. Nr. 73/2006)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Eine Bedienstete (ein Bediensteter) hat gegenüber einer sie (ihn) belästigenden Person Anspruch auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung, wenn sie (er) im Zusammenhang mit ihrem (seinem) Dienstverhältnis sexuell im Sinn des § 7 § 18 oder auf sonstige Weise im Sinn des § 7a belästigt worden ist.

(2) Die (der) Bedienstete hat in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 3 und des § 7a Abs. 1 Z 3 auch gegenüber der Gemeinde (dem Gemeindeverband) Anspruch auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

(3) Die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung durch eine sexuelle oder sonstige Belästigung beträgt mindestens 720 EuroG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(Anm: LGBl. Nr. 73/2006)

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