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(2) Die (der) Bedienstete hat in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 3 und des § 7a Abs. 1 Z 3 auch gegenüber der Gemeinde (dem Gemeindeverband) Anspruch auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche BeeinträchtigungOö. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)
(3) Die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung durch eine sexuelle oder sonstige Belästigung beträgt mindestens 720 EuroG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(Anm: LGBl. Nr. 73/2006)
(2) Die (der) Bedienstete hat in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 3 und des § 7a Abs. 1 Z 3 auch gegenüber der Gemeinde (dem Gemeindeverband) Anspruch auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche BeeinträchtigungOö. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)
(3) Die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung durch eine sexuelle oder sonstige Belästigung beträgt mindestens 720 EuroG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(Anm: LGBl. Nr. 73/2006)