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(2) Ansprüche gegenüber der belästigenden Person nach § 18 Abs. 1 § 19 können binnen drei Jahren gerichtlich geltend gemacht werdenOö. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Die Anfechtung einer Kündigung, Entlassung oder Auflösung eines Probedienstverhältnisses sowie die Einbringung einer Feststellungsklage der bzwG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. des vertraglichen Bediensteten oder Lehrlings nach § 17 Z 1 hat binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(4) Die Anspruchsberechtigte kann binnen drei Monaten den Schadenersatz gerichtlich geltend machen:
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(5) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(6) Die Interessenvertretungen der Bediensteten sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein rechtliches Interesse an der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots haben, können, wenn es die von der Diskriminierung betroffene Person verlangt, in einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten. (Anm: LGBl. Nr. 73/2006)
(7) Die Einbringung des Antrags auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 4. (Anm: LGBl. Nr. 73/2006)
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(2) Ansprüche gegenüber der belästigenden Person nach § 18 Abs. 1 § 19 können binnen drei Jahren gerichtlich geltend gemacht werdenOö. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Die Anfechtung einer Kündigung, Entlassung oder Auflösung eines Probedienstverhältnisses sowie die Einbringung einer Feststellungsklage der bzwG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. des vertraglichen Bediensteten oder Lehrlings nach § 17 Z 1 hat binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(4) Die Anspruchsberechtigte kann binnen drei Monaten den Schadenersatz gerichtlich geltend machen:
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(5) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(6) Die Interessenvertretungen der Bediensteten sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein rechtliches Interesse an der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots haben, können, wenn es die von der Diskriminierung betroffene Person verlangt, in einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten. (Anm: LGBl. Nr. 73/2006)
(7) Die Einbringung des Antrags auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 4. (Anm: LGBl. Nr. 73/2006)