§ 19 Oö. G-GBG (weggefallen)

Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Ansprüche gegenüber der Gemeinde (dem Gemeindeverband)

1.

von Bewerberinnen nach § 10 und vertraglich Bediensteten oder Lehrlingen nach den §§ 14, 17 Z 2 und 18 Abs. 2 sind schriftlich bei der Gemeinde,

2.

von Beamtinnen nach § 15 und § 18 Abs. 2 sowie provisorischen Beamtinnen nach § 17 Z 2 sind durch Antrag an die für sie zuständige Dienstbehörde zunächst binnen drei Monaten (im Fall des § 18 Abs. 2 binnen drei Jahren) geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach den §§ 10, 14, 15 und 17 Z 2 beginnt mit Ablauf des Tags, an dem die Anspruchsberechtigte schriftlich von der diskriminierenden Maßnahme Kenntnis erlangt hat. Die Dienstbehörde hat innerhalb von drei Monaten über den geltend gemachten Anspruch bescheidmäßig abzusprechen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Ansprüche gegenüber der belästigenden Person nach § 18 Abs. 1 § 19 können binnen drei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Die Anfechtung einer Kündigung, Entlassung oder Auflösung eines Probedienstverhältnisses sowie die Einbringung einer Feststellungsklage der bzwG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. des vertraglichen Bediensteten oder Lehrlings nach § 17 Z 1 hat binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(4) Die Anspruchsberechtigte kann binnen drei Monaten den Schadenersatz gerichtlich geltend machen:

1.

im Fall des Abs. 1 Z 1, wenn ihr binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung bei der Gemeinde (beim Gemeindeverband) keine Äußerung über ihr Begehren zukommt oder ihr Anspruch ganz oder teilweise abgelehnt wird oder

2.

im Fall des Abs. 1 Z 2 innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheids; mit der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung tritt die Entscheidung der Dienstbehörde betreffend den Schadenersatzanspruch sowohl dem Grund als auch der Höhe nach außer Kraft. Bei Zurücknahme der Klage wird der Bescheid nicht wieder wirksam.

(5) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(6) Die Interessenvertretungen der Bediensteten sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein rechtliches Interesse an der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots haben, können, wenn es die von der Diskriminierung betroffene Person verlangt, in einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten. (Anm: LGBl. Nr. 73/2006)

(7) Die Einbringung des Antrags auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 4. (Anm: LGBl. Nr. 73/2006)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Ansprüche gegenüber der Gemeinde (dem Gemeindeverband)

1.

von Bewerberinnen nach § 10 und vertraglich Bediensteten oder Lehrlingen nach den §§ 14, 17 Z 2 und 18 Abs. 2 sind schriftlich bei der Gemeinde,

2.

von Beamtinnen nach § 15 und § 18 Abs. 2 sowie provisorischen Beamtinnen nach § 17 Z 2 sind durch Antrag an die für sie zuständige Dienstbehörde zunächst binnen drei Monaten (im Fall des § 18 Abs. 2 binnen drei Jahren) geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach den §§ 10, 14, 15 und 17 Z 2 beginnt mit Ablauf des Tags, an dem die Anspruchsberechtigte schriftlich von der diskriminierenden Maßnahme Kenntnis erlangt hat. Die Dienstbehörde hat innerhalb von drei Monaten über den geltend gemachten Anspruch bescheidmäßig abzusprechen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Ansprüche gegenüber der belästigenden Person nach § 18 Abs. 1 § 19 können binnen drei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Die Anfechtung einer Kündigung, Entlassung oder Auflösung eines Probedienstverhältnisses sowie die Einbringung einer Feststellungsklage der bzwG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. des vertraglichen Bediensteten oder Lehrlings nach § 17 Z 1 hat binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(4) Die Anspruchsberechtigte kann binnen drei Monaten den Schadenersatz gerichtlich geltend machen:

1.

im Fall des Abs. 1 Z 1, wenn ihr binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung bei der Gemeinde (beim Gemeindeverband) keine Äußerung über ihr Begehren zukommt oder ihr Anspruch ganz oder teilweise abgelehnt wird oder

2.

im Fall des Abs. 1 Z 2 innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheids; mit der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung tritt die Entscheidung der Dienstbehörde betreffend den Schadenersatzanspruch sowohl dem Grund als auch der Höhe nach außer Kraft. Bei Zurücknahme der Klage wird der Bescheid nicht wieder wirksam.

(5) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(6) Die Interessenvertretungen der Bediensteten sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein rechtliches Interesse an der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots haben, können, wenn es die von der Diskriminierung betroffene Person verlangt, in einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten. (Anm: LGBl. Nr. 73/2006)

(7) Die Einbringung des Antrags auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 4. (Anm: LGBl. Nr. 73/2006)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten