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Benachteiligungsverbot
(1) Bedienstete dürfen vom Dienstgeber als Reaktion auf eine von ihnen erhobene Beschwerde nach diesem Gesetz oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes weder entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden.
(2) AbsOö. 1 gilt sinngemäß für Bedienstete, die in einem der darin genannten Verfahren als Zeugin (Zeuge) auftreten oder die eine solche Beschwerde unterstützenG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 73/2006)
Benachteiligungsverbot
(1) Bedienstete dürfen vom Dienstgeber als Reaktion auf eine von ihnen erhobene Beschwerde nach diesem Gesetz oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes weder entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden.
(2) AbsOö. 1 gilt sinngemäß für Bedienstete, die in einem der darin genannten Verfahren als Zeugin (Zeuge) auftreten oder die eine solche Beschwerde unterstützenG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 73/2006)