§ 19a Oö. G-GBG (weggefallen)

Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 19a

Benachteiligungsverbot

(1) Bedienstete dürfen vom Dienstgeber als Reaktion auf eine von ihnen erhobene Beschwerde nach diesem Gesetz oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes weder entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Bedienstete, die in einem der darin genannten Verfahren als Zeugin (Zeuge) auftreten oder die eine solche Beschwerde unterstützenG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2006)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.07.2021
§ 19a

Benachteiligungsverbot

(1) Bedienstete dürfen vom Dienstgeber als Reaktion auf eine von ihnen erhobene Beschwerde nach diesem Gesetz oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes weder entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Bedienstete, die in einem der darin genannten Verfahren als Zeugin (Zeuge) auftreten oder die eine solche Beschwerde unterstützenG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2006)

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