§ 20 Oö. G-GBG (weggefallen)

Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
4§ 20 . ABSCHNITT

MIT DER GLEICHBEHANDLUNG UND FRAUENFÖRDERUNG

BEFASSTE PERSONEN UND INSTITUTIONEN

§ 20

Einteilung

Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Sinn des 2G-GBG seit 31.07.2021 weggefallen., 3. und 5. Abschnitts dieses Landesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:

1.

die Gleichbehandlungskommission der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Gleichbehandlungskommissionen der Städte mit eigenem Statut (§§ 21 bis 26),

2.

die Gleichbehandlungsbeauftragten (§§ 27 bis 29) und

3.

die Koordinatorinnen (§ 30).

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.07.2021
4§ 20 . ABSCHNITT

MIT DER GLEICHBEHANDLUNG UND FRAUENFÖRDERUNG

BEFASSTE PERSONEN UND INSTITUTIONEN

§ 20

Einteilung

Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Sinn des 2G-GBG seit 31.07.2021 weggefallen., 3. und 5. Abschnitts dieses Landesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:

1.

die Gleichbehandlungskommission der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Gleichbehandlungskommissionen der Städte mit eigenem Statut (§§ 21 bis 26),

2.

die Gleichbehandlungsbeauftragten (§§ 27 bis 29) und

3.

die Koordinatorinnen (§ 30).

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