§ 21 Oö. G-GBG (weggefallen)

Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 21

Gleichbehandlungskommission der Gemeinden und Gemeindeverbände

(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung ist die Gleichbehandlungskommission der Gemeinden und Gemeindeverbände G- in der Folge "Kommission der Gemeinden" genannt - einzurichtenGBG seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Der Kommission der Gemeinden gehören als Mitglieder an:

1.

die Gleichbehandlungsbeauftragte gemäß § 27 Abs. 1 (zugleich Vorsitzende in der Kommission der Gemeinden),

2.

eine Vertreterin der Interessenvertretungen der Gemeinden,

3.

eine Vertreterin der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe OÖ,

4.

eine von der Personalvertretung der betroffenen Gemeinde (des betroffenen Gemeindeverbands) zu entsendende Vertreterin, sowie

5.

eine vom Gemeinderat (Verbandsvorstand) der betroffenen Gemeinde (des betroffenen Gemeindeverbands) zu entsendende Vertreterin.

Ist in einer Gemeinde keine Personalvertretung im Sinn des Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes eingerichtet, tritt an die Stelle des Mitglieds der Personalvertretung ein weiteres Mitglied der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten. Falls eine Frauenbeauftragte für den Wirkungsbereich der betroffenen Gemeinde (Gemeindeverband) bestellt ist, gehört sie der Kommission der Gemeinden mit beratender Stimme als Mitglied an.

(3) Die Mitglieder der Kommission der Gemeinden nach Abs. 2 Z. 2 und 3 müssen Frauen sein.

(4) Die im Abs. 2 Z. 2 und 3 genannten Mitglieder der Kommission der Gemeinden sind von der Landesregierung für eine sechsjährige Funktionsdauer zu bestellen. Gleichzeitig hat die Landesregierung für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds.

(5) Nach Ablauf der Funktionsdauer (§ 32 Abs. 2 Z. 1) führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Kommission gemäß Abs. 4 weiter. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)

(6) Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z. 2 und 3 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge der jeweiligen Interessenvertretungen Bedacht zu nehmen. Erstatten die im Abs. 2 Z. 2 und 3 genannten Institutionen innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keinen Vorschlag, bestellt die Landesregierung die Mitglieder ohne Vorschlag.

(Anm: LGBl. Nr. 76/2002)

(7) Im Bedarfsfall ist die Kommission der Gemeinden durch Neubestellung von Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.07.2021
§ 21

Gleichbehandlungskommission der Gemeinden und Gemeindeverbände

(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung ist die Gleichbehandlungskommission der Gemeinden und Gemeindeverbände G- in der Folge "Kommission der Gemeinden" genannt - einzurichtenGBG seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Der Kommission der Gemeinden gehören als Mitglieder an:

1.

die Gleichbehandlungsbeauftragte gemäß § 27 Abs. 1 (zugleich Vorsitzende in der Kommission der Gemeinden),

2.

eine Vertreterin der Interessenvertretungen der Gemeinden,

3.

eine Vertreterin der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe OÖ,

4.

eine von der Personalvertretung der betroffenen Gemeinde (des betroffenen Gemeindeverbands) zu entsendende Vertreterin, sowie

5.

eine vom Gemeinderat (Verbandsvorstand) der betroffenen Gemeinde (des betroffenen Gemeindeverbands) zu entsendende Vertreterin.

Ist in einer Gemeinde keine Personalvertretung im Sinn des Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes eingerichtet, tritt an die Stelle des Mitglieds der Personalvertretung ein weiteres Mitglied der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten. Falls eine Frauenbeauftragte für den Wirkungsbereich der betroffenen Gemeinde (Gemeindeverband) bestellt ist, gehört sie der Kommission der Gemeinden mit beratender Stimme als Mitglied an.

(3) Die Mitglieder der Kommission der Gemeinden nach Abs. 2 Z. 2 und 3 müssen Frauen sein.

(4) Die im Abs. 2 Z. 2 und 3 genannten Mitglieder der Kommission der Gemeinden sind von der Landesregierung für eine sechsjährige Funktionsdauer zu bestellen. Gleichzeitig hat die Landesregierung für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds.

(5) Nach Ablauf der Funktionsdauer (§ 32 Abs. 2 Z. 1) führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Kommission gemäß Abs. 4 weiter. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)

(6) Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z. 2 und 3 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge der jeweiligen Interessenvertretungen Bedacht zu nehmen. Erstatten die im Abs. 2 Z. 2 und 3 genannten Institutionen innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keinen Vorschlag, bestellt die Landesregierung die Mitglieder ohne Vorschlag.

(Anm: LGBl. Nr. 76/2002)

(7) Im Bedarfsfall ist die Kommission der Gemeinden durch Neubestellung von Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)

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