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Gleichbehandlungskommission der Gemeinden und Gemeindeverbände
(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung ist die Gleichbehandlungskommission der Gemeinden und Gemeindeverbände G- in der Folge "Kommission der Gemeinden" genannt - einzurichtenGBG seit 31.07.2021 weggefallen.
(2) Der Kommission der Gemeinden gehören als Mitglieder an:
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(3) Die Mitglieder der Kommission der Gemeinden nach Abs. 2 Z. 2 und 3 müssen Frauen sein.
(4) Die im Abs. 2 Z. 2 und 3 genannten Mitglieder der Kommission der Gemeinden sind von der Landesregierung für eine sechsjährige Funktionsdauer zu bestellen. Gleichzeitig hat die Landesregierung für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds.
(5) Nach Ablauf der Funktionsdauer (§ 32 Abs. 2 Z. 1) führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Kommission gemäß Abs. 4 weiter. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)
(6) Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z. 2 und 3 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge der jeweiligen Interessenvertretungen Bedacht zu nehmen. Erstatten die im Abs. 2 Z. 2 und 3 genannten Institutionen innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keinen Vorschlag, bestellt die Landesregierung die Mitglieder ohne Vorschlag.
(Anm: LGBl. Nr. 76/2002)
(7) Im Bedarfsfall ist die Kommission der Gemeinden durch Neubestellung von Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)
Gleichbehandlungskommission der Gemeinden und Gemeindeverbände
(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung ist die Gleichbehandlungskommission der Gemeinden und Gemeindeverbände G- in der Folge "Kommission der Gemeinden" genannt - einzurichtenGBG seit 31.07.2021 weggefallen.
(2) Der Kommission der Gemeinden gehören als Mitglieder an:
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(3) Die Mitglieder der Kommission der Gemeinden nach Abs. 2 Z. 2 und 3 müssen Frauen sein.
(4) Die im Abs. 2 Z. 2 und 3 genannten Mitglieder der Kommission der Gemeinden sind von der Landesregierung für eine sechsjährige Funktionsdauer zu bestellen. Gleichzeitig hat die Landesregierung für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds.
(5) Nach Ablauf der Funktionsdauer (§ 32 Abs. 2 Z. 1) führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Kommission gemäß Abs. 4 weiter. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)
(6) Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z. 2 und 3 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge der jeweiligen Interessenvertretungen Bedacht zu nehmen. Erstatten die im Abs. 2 Z. 2 und 3 genannten Institutionen innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keinen Vorschlag, bestellt die Landesregierung die Mitglieder ohne Vorschlag.
(Anm: LGBl. Nr. 76/2002)
(7) Im Bedarfsfall ist die Kommission der Gemeinden durch Neubestellung von Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)