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Gleichbehandlungskommission der Stadt mit eigenem Statut
(1) Bei den Magistraten der Städte mit eigenem Statut ist jeweils eine Gleichbehandlungskommission - in der Folge "Kommission der Statutarstadt" genannt - einzurichtenOö. Es kann auch eine gemeinsame Gleichbehandlungskommission für die Städte mit eigenem Statut G- in der Folge "Kommission der Statutarstädte" eingerichtet werdenGBG seit 31.07.2021 weggefallen.
(2) Der Kommission der Statutarstadt (Kommission der Statutarstädte) gehören als Mitglieder an:
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(3) Unter den Mitgliedern der Kommission der Statutarstadt (Kommission der Statutarstädte) nach Abs. 2 Z. 2 und 3 müssen mindestens je zwei Frauen sein.
(4) Die Mitglieder der Kommission der Statutarstadt (Kommission der Statutarstädte) gemäß Abs. 2 Z. 2 und 3 sind vom jeweiligen Stadtsenat für eine sechsjährige Funktionsdauer zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen; Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds.
(5) Nach Ablauf der Funktionsdauer (§ 32 Abs. 2 Z. 1) führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Kommission gemäß Abs. 4 weiter. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)
(6) Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z. 3 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge dieser beruflichen Vertretung Bedacht zu nehmen; § 21 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)
(7) Die Kommission der Statutarstadt (Kommission der Statutarstädte) hat aus den im Abs. 2 Z. 2 genannten Mitgliedern eine Vorsitzende und deren Stellvertreterin zu wählen. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)
(8) Im Bedarfsfall ist die Kommission der Statutarstadt (Kommission der Statutarstädte) durch Neubestellung von Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)
Gleichbehandlungskommission der Stadt mit eigenem Statut
(1) Bei den Magistraten der Städte mit eigenem Statut ist jeweils eine Gleichbehandlungskommission - in der Folge "Kommission der Statutarstadt" genannt - einzurichtenOö. Es kann auch eine gemeinsame Gleichbehandlungskommission für die Städte mit eigenem Statut G- in der Folge "Kommission der Statutarstädte" eingerichtet werdenGBG seit 31.07.2021 weggefallen.
(2) Der Kommission der Statutarstadt (Kommission der Statutarstädte) gehören als Mitglieder an:
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(3) Unter den Mitgliedern der Kommission der Statutarstadt (Kommission der Statutarstädte) nach Abs. 2 Z. 2 und 3 müssen mindestens je zwei Frauen sein.
(4) Die Mitglieder der Kommission der Statutarstadt (Kommission der Statutarstädte) gemäß Abs. 2 Z. 2 und 3 sind vom jeweiligen Stadtsenat für eine sechsjährige Funktionsdauer zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen; Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds.
(5) Nach Ablauf der Funktionsdauer (§ 32 Abs. 2 Z. 1) führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Kommission gemäß Abs. 4 weiter. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)
(6) Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z. 3 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge dieser beruflichen Vertretung Bedacht zu nehmen; § 21 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)
(7) Die Kommission der Statutarstadt (Kommission der Statutarstädte) hat aus den im Abs. 2 Z. 2 genannten Mitgliedern eine Vorsitzende und deren Stellvertreterin zu wählen. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)
(8) Im Bedarfsfall ist die Kommission der Statutarstadt (Kommission der Statutarstädte) durch Neubestellung von Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)