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Gutachten der Gleichbehandlungskommission
(1) Auf Antrag einer der im AbsOö. 2 genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat die Kommission ein Gutachten zu erstatten,
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(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:
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(3) Betrifft ein Antrag gemäß AbsG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. 2 Z. 3 und 4 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Person.
(4) Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen drei Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenfördergebots zulässig.
(5) Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat die Vorsitzende der Kommission hievon binnen zwei Wochen folgende Personen zu benachrichtigen:
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(6) Die Kommission hat ihr Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrags bei der Kommission folgenden Personen zu übermitteln:
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(7) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots oder des Frauenfördergebots vorliegt, hat sie
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(8) Kommt die Leiterin der betroffenen Dienststelle bzw. die Magistratsdirektorin diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand dem Gemeinderat der betreffenden Gemeinde bzw. dem nach den gemeinderechtlichen Vorschriften dem Gemeinderat entsprechenden Organ des Gemeindeverbands zu berichten.
Gutachten der Gleichbehandlungskommission
(1) Auf Antrag einer der im AbsOö. 2 genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat die Kommission ein Gutachten zu erstatten,
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(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:
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(3) Betrifft ein Antrag gemäß AbsG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. 2 Z. 3 und 4 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Person.
(4) Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen drei Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenfördergebots zulässig.
(5) Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat die Vorsitzende der Kommission hievon binnen zwei Wochen folgende Personen zu benachrichtigen:
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(6) Die Kommission hat ihr Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrags bei der Kommission folgenden Personen zu übermitteln:
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(7) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots oder des Frauenfördergebots vorliegt, hat sie
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(8) Kommt die Leiterin der betroffenen Dienststelle bzw. die Magistratsdirektorin diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand dem Gemeinderat der betreffenden Gemeinde bzw. dem nach den gemeinderechtlichen Vorschriften dem Gemeinderat entsprechenden Organ des Gemeindeverbands zu berichten.