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Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission
(1) Auf das Verfahren vor der Kommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16, 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.
(2) Die §§ 45 und 46 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Antragstellerin (ein Antragsteller), die (der) eine ihr (ihm) zugefügte Diskriminierung nach den §§ 3, 7 und 7a oder eine Verletzung des Frauenfördergebots nach den §§ 33 und 35 bis 37 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hatOö. Die Vertreterin (der Vertreter) der Dienstgeberin oder des Dienstgebers hat darzulegen, dass
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(3) Jede Vertreterin der Dienstgeberin hat, soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilenG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.
(4) Soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, ist der Kommission die Einsicht, Abschriftnahme und Ablichtung in die bzw. der für die Entscheidung des konkreten Falls notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis für die Beurteilung des konkreten Falls erforderlich ist.
(5) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die Kommission
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(6) Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Zustimmung der betroffenen Bediensteten zulässig. Über personenbezogene Daten hat jedes Mitglied der Kommission gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren.
Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission
(1) Auf das Verfahren vor der Kommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16, 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.
(2) Die §§ 45 und 46 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Antragstellerin (ein Antragsteller), die (der) eine ihr (ihm) zugefügte Diskriminierung nach den §§ 3, 7 und 7a oder eine Verletzung des Frauenfördergebots nach den §§ 33 und 35 bis 37 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hatOö. Die Vertreterin (der Vertreter) der Dienstgeberin oder des Dienstgebers hat darzulegen, dass
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(3) Jede Vertreterin der Dienstgeberin hat, soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilenG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.
(4) Soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, ist der Kommission die Einsicht, Abschriftnahme und Ablichtung in die bzw. der für die Entscheidung des konkreten Falls notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis für die Beurteilung des konkreten Falls erforderlich ist.
(5) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die Kommission
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(6) Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Zustimmung der betroffenen Bediensteten zulässig. Über personenbezogene Daten hat jedes Mitglied der Kommission gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren.