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Die Gleichbehandlungsbeauftragte
(1) Die Landesregierung hat auf Grund eines vom Oö. Gemeindebund im Einvernehmen mit der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten erstellten Vorschlags eine Gemeinde(verbands)bedienstete zur Gleichbehandlungsbeauftragten der im § 1 Abs. 1 genannten Personen, mit Ausnahme der Bereiche der Landeshauptstadt Linz und der Städte Steyr und Wels, für eine sechsjährige Funktionsdauer zu bestellen; § 21 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäßG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.
(2) Der Stadtsenat der Städte Linz, Steyr und Wels hat nach Anhörung der jeweiligen gesetzlichen Personalvertretung eine Bedienstete der jeweiligen Statutarstadt zur Gleichbehandlungsbeauftragten der im § 1 Abs. 1 genannten Personen im Wirkungsbereich des jeweiligen Magistrats für eine sechsjährige Funktionsdauer zu bestellen. Durch übereinstimmenden Beschluss der Stadtsenate der Städte Linz, Steyr und Wels kann auch eine Bedienstete einer Statutarstadt zur gemeinsamen Gleichbehandlungsbeauftragten der im § 1 Abs. 1 genannten Personen für eine sechsjährige Funktionsdauer bestellt werden.
(3) Bei der Bestellung ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Person Erfahrungen mit der Vertretung von Bediensteten unter gleichbehandlungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten aufweist. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) In derselben Weise und unter denselben Voraussetzungen ist von der Landesregierung und dem jeweiligen Stadtsenat für jede Gleichbehandlungsbeauftragte eine Stellvertreterin zu bestellen. Die Rechte und Pflichten der Gleichbehandlungsbeauftragten gehen für die Dauer der Verhinderung auf ihre Stellvertreterin über.
Die Gleichbehandlungsbeauftragte
(1) Die Landesregierung hat auf Grund eines vom Oö. Gemeindebund im Einvernehmen mit der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten erstellten Vorschlags eine Gemeinde(verbands)bedienstete zur Gleichbehandlungsbeauftragten der im § 1 Abs. 1 genannten Personen, mit Ausnahme der Bereiche der Landeshauptstadt Linz und der Städte Steyr und Wels, für eine sechsjährige Funktionsdauer zu bestellen; § 21 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäßG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.
(2) Der Stadtsenat der Städte Linz, Steyr und Wels hat nach Anhörung der jeweiligen gesetzlichen Personalvertretung eine Bedienstete der jeweiligen Statutarstadt zur Gleichbehandlungsbeauftragten der im § 1 Abs. 1 genannten Personen im Wirkungsbereich des jeweiligen Magistrats für eine sechsjährige Funktionsdauer zu bestellen. Durch übereinstimmenden Beschluss der Stadtsenate der Städte Linz, Steyr und Wels kann auch eine Bedienstete einer Statutarstadt zur gemeinsamen Gleichbehandlungsbeauftragten der im § 1 Abs. 1 genannten Personen für eine sechsjährige Funktionsdauer bestellt werden.
(3) Bei der Bestellung ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Person Erfahrungen mit der Vertretung von Bediensteten unter gleichbehandlungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten aufweist. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) In derselben Weise und unter denselben Voraussetzungen ist von der Landesregierung und dem jeweiligen Stadtsenat für jede Gleichbehandlungsbeauftragte eine Stellvertreterin zu bestellen. Die Rechte und Pflichten der Gleichbehandlungsbeauftragten gehen für die Dauer der Verhinderung auf ihre Stellvertreterin über.