§ 29 Oö. G-GBG (weggefallen)

Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.

(1a) Die Landesregierung oder der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungsbeauftragten zu unterrichten§ 29 . Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilenG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)

(2) Der Gleichbehandlungsbeauftragten und im Vertretungsfall ihrer Stellvertreterin steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwands für Reisen innerhalb des Landes Oberösterreich, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Auf die Vergütung des Mehraufwands ist die für die Gemeindebeamtinnen jeweils geltende Reisegebührenvorschrift sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragte darf in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit darf ihr bei der Dienstbeurteilung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

(4) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, ist der Gleichbehandlungsbeauftragten die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf den Gebieten der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu ermöglichen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.07.2021
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.

(1a) Die Landesregierung oder der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungsbeauftragten zu unterrichten§ 29 . Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilenG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)

(2) Der Gleichbehandlungsbeauftragten und im Vertretungsfall ihrer Stellvertreterin steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwands für Reisen innerhalb des Landes Oberösterreich, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Auf die Vergütung des Mehraufwands ist die für die Gemeindebeamtinnen jeweils geltende Reisegebührenvorschrift sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragte darf in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit darf ihr bei der Dienstbeurteilung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

(4) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, ist der Gleichbehandlungsbeauftragten die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf den Gebieten der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu ermöglichen.

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