§ 30 Oö. G-GBG (weggefallen)

Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) In Gemeinden (Gemeindeverbänden), die fünf oder mehr Dienstnehmerinnen beschäftigen, hat der Gemeinderat zu beschließen, dass für die im § 1 Abs. 1 § 30 genannten Bediensteten eine oder mehrere Koordinatorinnen zu bestellen sind. Für Gemeinden, die weniger als 15 Dienstnehmerinnen beschäftigen, können die jeweiligen Gemeinderäte durch übereinstimmenden Beschluss festlegen, dass für ihren Wirkungsbereich eine gemeinsame Koordinatorin zu bestellen ist. Dies gilt jedoch nur für Gemeinden, die demselben politischen Bezirk zugehören oder wenn eine oder mehrere Gemeinden zwar unterschiedlichen Bezirken zugehören, aber zumindest mit einer Gemeinde des anderen Bezirks eine gemeinsame Grenze aufweisen. Die Koordinatorin muss dem Personalstand der Gemeinde bzw. der Gemeinden angehören und soll nach Möglichkeit aus dem Kreis der weiblichen Vertrauenspersonen gemäß dem Oö. GemeindeG-Personalvertretungsgesetz (Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974 i.d.FGBG seit 31.07.2021 weggefallen. BGBl. I Nr. 58/2010) stammen. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

(2) Die Koordinatorin ist mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung auf Vorschlag des Gemeinderats (Verbandsvorstands) von der Bürgermeisterin (Obfrau) bzw. auf Grund eines Gutachtens der Gleichbehandlungskommission von der Magistratsdirektorin der jeweiligen Statutarstadt für den Bereich einer oder mehrerer Dienststellen für eine sechsjährige Funktionsdauer zu bestellen. Wurde eine Koordinatorin für mehrere Gemeinden bestellt, obliegt die Bestellung der Bürgermeisterin (Obfrau) jener Gemeinde (jenes Gemeindeverbands), deren (dessen) Personalstand die Koordinatorin angehört.

(3) Die Koordinatorin hat sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrem Wirkungsbereich betreffenden Fragen zu befassen. Sie hat im Besonderen Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter, die die Gleichbehandlung betreffen, entgegenzunehmen und diese Personen zu beraten und zu unterstützen.

(4) Die Tätigkeit als Koordinatorin ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebs auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen. § 29 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

(5) Die Koordinatorin darf in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt werden und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit darf ihr bei der Dienstbeurteilung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

(6) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, ist der Koordinatorin die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf den Gebieten der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu ermöglichen. Die Teilnahme an Besprechungen mit der Gleichbehandlungsbeauftragten ist der Koordinatorin zu gestatten, soweit nicht zwingende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.07.2021
(1) In Gemeinden (Gemeindeverbänden), die fünf oder mehr Dienstnehmerinnen beschäftigen, hat der Gemeinderat zu beschließen, dass für die im § 1 Abs. 1 § 30 genannten Bediensteten eine oder mehrere Koordinatorinnen zu bestellen sind. Für Gemeinden, die weniger als 15 Dienstnehmerinnen beschäftigen, können die jeweiligen Gemeinderäte durch übereinstimmenden Beschluss festlegen, dass für ihren Wirkungsbereich eine gemeinsame Koordinatorin zu bestellen ist. Dies gilt jedoch nur für Gemeinden, die demselben politischen Bezirk zugehören oder wenn eine oder mehrere Gemeinden zwar unterschiedlichen Bezirken zugehören, aber zumindest mit einer Gemeinde des anderen Bezirks eine gemeinsame Grenze aufweisen. Die Koordinatorin muss dem Personalstand der Gemeinde bzw. der Gemeinden angehören und soll nach Möglichkeit aus dem Kreis der weiblichen Vertrauenspersonen gemäß dem Oö. GemeindeG-Personalvertretungsgesetz (Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974 i.d.FGBG seit 31.07.2021 weggefallen. BGBl. I Nr. 58/2010) stammen. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

(2) Die Koordinatorin ist mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung auf Vorschlag des Gemeinderats (Verbandsvorstands) von der Bürgermeisterin (Obfrau) bzw. auf Grund eines Gutachtens der Gleichbehandlungskommission von der Magistratsdirektorin der jeweiligen Statutarstadt für den Bereich einer oder mehrerer Dienststellen für eine sechsjährige Funktionsdauer zu bestellen. Wurde eine Koordinatorin für mehrere Gemeinden bestellt, obliegt die Bestellung der Bürgermeisterin (Obfrau) jener Gemeinde (jenes Gemeindeverbands), deren (dessen) Personalstand die Koordinatorin angehört.

(3) Die Koordinatorin hat sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrem Wirkungsbereich betreffenden Fragen zu befassen. Sie hat im Besonderen Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter, die die Gleichbehandlung betreffen, entgegenzunehmen und diese Personen zu beraten und zu unterstützen.

(4) Die Tätigkeit als Koordinatorin ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebs auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen. § 29 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

(5) Die Koordinatorin darf in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt werden und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit darf ihr bei der Dienstbeurteilung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

(6) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, ist der Koordinatorin die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf den Gebieten der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu ermöglichen. Die Teilnahme an Besprechungen mit der Gleichbehandlungsbeauftragten ist der Koordinatorin zu gestatten, soweit nicht zwingende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.

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