§ 31 Oö. G-GBG (weggefallen)

Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 31

Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Gleichbehandlungsbeauftragte sowie deren Stellvertreterin, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommissionen und die Koordinatorinnen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieses Amts bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebs, Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Außerdem sind sie zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen betroffenen Personen gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der betroffenen Person vertraulich zu behandeln sind.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte, Mitglied einer Kommission oder Koordinatorin fortG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.07.2021
§ 31

Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Gleichbehandlungsbeauftragte sowie deren Stellvertreterin, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommissionen und die Koordinatorinnen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieses Amts bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebs, Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Außerdem sind sie zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen betroffenen Personen gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der betroffenen Person vertraulich zu behandeln sind.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte, Mitglied einer Kommission oder Koordinatorin fortG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.

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