Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 enden
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(3) Die Landesregierung bzw. der Gemeinderat hat Mitglieder oder Ersatzmitglieder einer Kommission sowie die Gleichbehandlungsbeauftragte oder deren Stellvertreterin von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese
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(4) Die Bürgermeisterin (Obfrau des jeweiligen Gemeindeverbands) bzw. die Magistratsdirektorin hat die Koordinatorin von ihrer Funktion zu entheben, wenn sie
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(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 enden
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(3) Die Landesregierung bzw. der Gemeinderat hat Mitglieder oder Ersatzmitglieder einer Kommission sowie die Gleichbehandlungsbeauftragte oder deren Stellvertreterin von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese
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(4) Die Bürgermeisterin (Obfrau des jeweiligen Gemeindeverbands) bzw. die Magistratsdirektorin hat die Koordinatorin von ihrer Funktion zu entheben, wenn sie
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