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(2) Das Frauenförderprogramm ist auf der Grundlage des zum 1§ 34 Oö. Jänner jedes dritten Jahrs zu ermittelnden Anteils der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten sowie der zu erwartenden Fluktuation für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreibenG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. Nach jeweils drei Jahren ist es an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
(3) Im Frauenförderprogramm ist jedenfalls festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und fortbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Dabei sind jeweils für drei Jahre Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in jeder Funktionslaufbahn bzw. Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe festzulegen. Der Dienstgeber hat dabei auch Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Betreuungspflichten vorzusehen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2002, 2/2011)
(2) Das Frauenförderprogramm ist auf der Grundlage des zum 1§ 34 Oö. Jänner jedes dritten Jahrs zu ermittelnden Anteils der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten sowie der zu erwartenden Fluktuation für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreibenG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. Nach jeweils drei Jahren ist es an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
(3) Im Frauenförderprogramm ist jedenfalls festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und fortbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Dabei sind jeweils für drei Jahre Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in jeder Funktionslaufbahn bzw. Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe festzulegen. Der Dienstgeber hat dabei auch Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Betreuungspflichten vorzusehen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2002, 2/2011)