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Vorrangige Aufnahme in den Gemeinde(verbands)dienst
(1) Bewerberinnen, die für den angestrebten Dienstposten gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderprogramms so lange vorrangig aufzunehmen, bis eine Ausgewogenheit des Anteils der Frauen und der Männer in der betreffenden Funktionslaufbahn bzwOö. Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe erreicht istG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. Verwendungen gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.
(2) Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Abs. 1 dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben.
(Anm: LGBl. Nr. 76/2002)
Vorrangige Aufnahme in den Gemeinde(verbands)dienst
(1) Bewerberinnen, die für den angestrebten Dienstposten gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderprogramms so lange vorrangig aufzunehmen, bis eine Ausgewogenheit des Anteils der Frauen und der Männer in der betreffenden Funktionslaufbahn bzwOö. Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe erreicht istG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. Verwendungen gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.
(2) Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Abs. 1 dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben.
(Anm: LGBl. Nr. 76/2002)