§ 39 Oö. G-GBG (weggefallen)

Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 39

Übergangsbestimmungen

(1) Die Gleichbehandlungskommissionen sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einzurichten.

(2) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind innerhalb von drei Monaten, die Koordinatorinnen innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu bestellen.

(3) Das Frauenförderprogramm ist erstmalig mit Wirkung vom 1. Juli 2000 zu erstellenG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.07.2021
§ 39

Übergangsbestimmungen

(1) Die Gleichbehandlungskommissionen sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einzurichten.

(2) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind innerhalb von drei Monaten, die Koordinatorinnen innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu bestellen.

(3) Das Frauenförderprogramm ist erstmalig mit Wirkung vom 1. Juli 2000 zu erstellenG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.

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