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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Übergangsbestimmungen
(1) Die Gleichbehandlungskommissionen sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einzurichten.
(2) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind innerhalb von drei Monaten, die Koordinatorinnen innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu bestellen.
(3) Das Frauenförderprogramm ist erstmalig mit Wirkung vom 1Oö. Juli 2000 zu erstellenG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.
Übergangsbestimmungen
(1) Die Gleichbehandlungskommissionen sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einzurichten.
(2) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind innerhalb von drei Monaten, die Koordinatorinnen innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu bestellen.
(3) Das Frauenförderprogramm ist erstmalig mit Wirkung vom 1Oö. Juli 2000 zu erstellenG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.