Art. 45a NÖ LV 1979

NÖ Landesverfassung 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999

(1) Entwürfe von Verordnungen der Landesregierung von allgemeiner Bedeutung sind einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Artikel 25 gilt sinngemäß.

(2) Technische Vorschriften nach der Richtlinie 98/34/EG (Artikel 63) inIn Entwürfen von Verordnungen und sonstigen Rechtstexten enthaltene technische Vorschriften nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 (Artikel 63) sind entsprechend dieser Richtlinie mitzuteilen und dürfen erst nach Ablauf der in dieser Richtlinie enthaltenen Stillhaltefrist angenommen werden.

sind entsprechend dieser Richtlinie mitzuteilen und

dürfen erst nach Ablauf der in dieser Richtlinie enthaltenen Stillhaltefrist angenommen werden.

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2017

(1) Entwürfe von Verordnungen der Landesregierung von allgemeiner Bedeutung sind einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Artikel 25 gilt sinngemäß.

(2) Technische Vorschriften nach der Richtlinie 98/34/EG (Artikel 63) inIn Entwürfen von Verordnungen und sonstigen Rechtstexten enthaltene technische Vorschriften nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 (Artikel 63) sind entsprechend dieser Richtlinie mitzuteilen und dürfen erst nach Ablauf der in dieser Richtlinie enthaltenen Stillhaltefrist angenommen werden.

sind entsprechend dieser Richtlinie mitzuteilen und

dürfen erst nach Ablauf der in dieser Richtlinie enthaltenen Stillhaltefrist angenommen werden.

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