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Karenz des Adoptiv- oder Pflegevaters
(1) Anspruch auf Karenz unter den in §§ 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Beamter, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
1. | allein oder mit seiner Ehegattin an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivvater); | |||||||||
2. | in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater). |
(2) Bei Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnt die Karenz mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder im Anschluss an eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter.
(3) Nimmt der Beamte Karenz zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch, hat er der Dienstbehörde unverzüglich Beginn und Dauer der Karenz nach §§ 2 oder 3 bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann eine Karenz nach §§ 2 oder 3 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) Nimmt ein Beamter ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonats, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen, sofern nicht die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenz in Anspruch nimmt. Im Übrigen gelten §§ 2 und 3.
(Anm: LGBl. Nr. 73/2006)
(5) Nimmt ein Beamter ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten, sofern nicht die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenz in Anspruch nimmt. Im Übrigen gelten §§ 2 und 3. (Anm: LGBl. Nr. 73/2006)
(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)
Karenz des Adoptiv- oder Pflegevaters
(1) Anspruch auf Karenz unter den in §§ 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Beamter, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
1. | allein oder mit seiner Ehegattin an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivvater); | |||||||||
2. | in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater). |
(2) Bei Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnt die Karenz mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder im Anschluss an eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter.
(3) Nimmt der Beamte Karenz zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch, hat er der Dienstbehörde unverzüglich Beginn und Dauer der Karenz nach §§ 2 oder 3 bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann eine Karenz nach §§ 2 oder 3 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) Nimmt ein Beamter ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonats, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen, sofern nicht die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenz in Anspruch nimmt. Im Übrigen gelten §§ 2 und 3.
(Anm: LGBl. Nr. 73/2006)
(5) Nimmt ein Beamter ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten, sofern nicht die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenz in Anspruch nimmt. Im Übrigen gelten §§ 2 und 3. (Anm: LGBl. Nr. 73/2006)
(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)